Stellungnahme des Landes Steiermark Büro Landesrat Anton Lang

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Original: 2018/08/22 Das Land Steiermark von LR Anton LANG

Graz: am 22. August 2018

Ggst: Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015

Sehr geehrte Frau Moretti!

Zu Ihrem Schreiben vom 29.06.2018 darf aus Sicht des Büros des Herrn Landesrates Anton Lang wie folgt Stellung genommen werden:

Einleitend ist festzuhalten, dass mit dem Steiermärkischen Hebeanlagengesetz 2015 nicht nur die Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugs-Richtlinie) des Europäischen Parlamentes und des Rates v. 26.02.2014 umgesetzt wurde, sondern sich dieser Regelungsbereich weitaus komplexer darstellt. Richtig ist, dass die genannte Aufzugs-Richtlinie ausschließlich Regelungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme von (neuen) Aufzügen zum Inhalt hat (ein bereits bestehender und in Betrieb befindlicher Aufzug kann schon begrifflich weder in Verkehr gebracht, noch auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden). Die Frage, wie bereits bestehende Aufzugsanlagen hinsichtlich der wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen zu behandeln sind, wird in dieser Richtlinie daher nicht geregelt.

Umzusetzen war darüber hinaus auch die Richtlinie 2006/42/EG (Maschinen-Richtlinie) des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17.05.2006. Mit dieser Richtlinie wurden die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an den technischen Fortschritt angepasst. Diese Rechtsvorschriften wären bis spätestens 29.12.2009 in nationales Recht umzusetzen gewesen. Der Bund ist dieser Verpflichtung durch die Erlassung der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 und der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008, welche beide auf Basis der Gewerbeordnung 1994 erlassen wurden, nachgekommen. Hinsichtlich der Verwendungsbestimmungen für Aufzüge und aufzugsähnliche Hebezeuge erfolgte die Umsetzung in das nationale Recht durch die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HVB), welche ebenfalls auf Basis der Gewerbeordnung 1994 verordnet wurde.

Demnach bestand hinsichtlich der Aufzüge im privaten Bereich des Wohnbaues sowie hinsichtlich solcher Aufzüge in Arbeitsstätten, die keiner gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegen, aber auch für solche in Schulen, Krankenhäusern, sonstigen öffentlichen Einrichtungen und dergleichen in der Steiermark ein dringender legistischer Handlungsbedarf. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass es sich dabei um Hebeanlagen handelt, die mit keiner CE-Kennzeichnung versehen sind. Bemerkt wird an dieser Stelle auch, dass die Länder in Anlehnung an die Regelungen der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 teilweise bereits wesentlich früher als die Steiermark Regelungen über die sicherheitstechnische Überprüfung von bestehenden Aufzügen erlassen haben.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass in den Erwäggründen der Aufzugs-Richtlinie ausdrücklich auch auf die Empfehlung 95/2016/EG über die Verbesserung der Sicherheit der vorhanden Aufzüge hingewiesen wird.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass mit dem Steiermärkischen Hebeanlagengesetz 2015 neben den Inhalten der Aufzugs-Richtlinie 2014/33/EU auch die neuen Inhalte der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG unter Berücksichtigung der Empfehlung 95/2016/EG umgesetzt wurden. Demnach kann in keinster Weise die Rede davon sein, dass die Inhalte des Steiermärkischen Hebeanlagengesetzes 2015 „über das Ziel hinausschießen“ oder sogar „gegen EU-Recht verstoßen“.

Mit freundlichen Grüßen